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Hessisches LAG Beschluss vom 14.01.2020 - 4 TaBV 5/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Neuzuordnung eines im Homeoffice tätigen Arbeitnehmers zu einem neuen Dienstort

Leitsatz (amtlich)

Eine die Dauer von einem Monat überschreitende Zuordnung eines in einem Home Office tätigen Arbeitnehmers zu einem neuen Dienstort ist auch dann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn der Inhalt seiner Tätigkeit, sein Arbeitsort in seinem Home Office und die Person seines Fachvorgesetzten unverändert bleiben.

Normenkette

BetrVG § 95; BetrVG § 99

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.10.2018; Aktenzeichen 14 BV 285/18)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.09.2021; Aktenzeichen 7 ABR 13/20)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2018 – 14 BV 285/18 – abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von Versetzungen.

Die Arbeitgeberin ist ein IT-Dienstleister. Sie befasst sich mit der Beratung und Betreuung von Unternehmen auf den Gebieten der Unternehmensstrategie, der Personal- und Organisationsentwicklung, der Informations- und Kommunikationsstrategie, der Systemintegration und der individuellen Softwareentwicklung. Der Beteiligte zu 2) ist der auf der Grundlage einer mit dem bei der Arbeitgeberin gebildeten Gesamtbetriebsrat geschlossenen „Gesamtbetriebsvereinbarung nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1 b, Abs. 2, 4 und 5, 88 BetrVG über die Errichtung einer neuen Betriebsratsstruktur“ vom 11. Januar 2016 gebildete Regionalbetriebsrat Baden-Württemberg, der sich am 01. August 2017 konstituierte und in dem die bis dahin bestehenden Betriebsräte A, B, C und D aufgingen. Wegen des vollständigen Inhalts der Gesamtbetriebsvereinbarun...

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