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Hessisches LAG Beschluss vom 13.09.2013 - 12 Ta 393/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung Zwangsgeldbeschluss. Zuständigkeit der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen. Verzicht auf Rechte auf Rückzahlung des Zwangsgelds

 

Leitsatz (amtlich)

Wird der Zwangsgeldbeschluss oder der zugrunde liegende Titel vor Eintritt der Rechtskraft aufgehoben, so kann das im Vollstreckungsverfahren befasste Gericht, das die Maßnahme nach § 888 ZPO erlassen hat, im Beschlussverfahren nach § 776 ZPO analog selbst die Aufhebung der getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen anordnen mit der Folge, dass das eingetriebene Zwangsgeld gemäß § 812 I S. 2 BGB an den Schuldner zurückzuzahlen ist.

Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn der Gläubiger im Beschlussverfahren auf seine Rechte aus dem Zwangsgeldbeschluss rückwirkend verzichtet.

Die Voraussetzungen für die Rückzahlung sind nicht mehr gegeben, wenn der Verzicht erst nach Eintritt der Rechtskraft des Titels und des Zwangsgeldbeschlusses erklärt wird.

 

Normenkette

BGB § 812 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 775-776, 888

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 17.02.2012; Aktenzeichen 8 Ca 435/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21. September 2012 - 8 Ca 435/10 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise aufgehoben:

Die Staatskasse wird angewiesen, dass aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 17.02.2012 - 8 Ca 435/10 - vollstreckte Zwangsgeld in Höhe von 25.000,- € an die Schuldnerin zurückzuzahlen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Rückerstattung des im Rahmen der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldbetrages zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat 1/6 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 10.10.2012 beim Arbeitsgeric...

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