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Hessisches LAG Beschluss vom 11.08.1999 - 5 Ta 513/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1) Hat ein Arbeitsgericht einer Kündigungsschutzklage stattgegeben, so widerspricht es in der Regel billigem Ermessen, Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem Wirksamwerden der Kündigung auszusetzen, da der im Arbeitsgerichtsverfahren geltende Beschleunigungsgrundsatz vom Regelfall ausgeht, daß ein Arbeitnehmer auf seine Vergütung angewiesen ist. Erwägungen der Prozeßökonomie haben dahinter zurückzustehen.

2) Für einen Zeugnisberichtigungsantrag ist ein Kündigungsschutzverfahren i.d.R. nicht vorgreiflich, so daß eine Aussetzung nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

ZPO § 148; ArbGG § 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Beschluss vom 17.06.1999; Aktenzeichen 2 Ca 596/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hanau vom 17. Juni 1999 – 2 Ca 596/98 – teilweise aufgehoben. Das Arbeitsgericht wird angewiesen, hinsichtlich des noch nicht entschiedenen Teils des Antrags zu 1) betreffend die Vergütung für die Monate September – Dezember 1998 und der Anträge zu 2), 4), 5) und 6) unverzüglich Termin anzuberaumen und das Verfahren fortzusetzen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde haben bei einem Beschwerdewert von DM 28.623,41 der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben im Verfahren 2 Ca 794/97 vor dem Arbeitsgericht Hanau um die Wirksamkeit von außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 31.08. und 01.09.1998 und einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 16.10.1997 zum 31.12.1998 gestritten. Die Beklagte hatte hilfsweise einen Auflösungsantrag gestellt.

Durch Urteil vom 17.06.1999 hat das Arbeitsgericht der Klage gegen die außerordentlichen Kündigungen stattgegeben mit der Begründung, daß d...

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Zivilprozessordnung / § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
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