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Hessisches LAG Beschluss vom 06.07.2000 - 5 TaBV 7/00, 5 TaBV 7/2000 (veröffentlicht am 06.07.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Beschlußfassung einer Einigungszelle zur Regelung eines Ausgleichs für die Belastungen durch die Arbeit zur Nachtzeit;. § 6 Abs. 5 ArbZG

 

Orientierungssatz

1. Die Bestimmung der Zahl der freien Tage und die Höhe eines Zuschlags gem § 6 Abs 5 ArbZG ist eine Frage der Billigkeit, bei deren Beantwortung der Arbeitgeber rechtlich gebunden ist, so daß kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht.

2. Auslegung von § 4 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie vom 6.11.1996.3. Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 48/00.

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Aktenzeichen 8 BV 24/99)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 19.06.2001; Aktenzeichen 1 ABR 48/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7.12.1999 – Az. 8 BV 24/99 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 1) zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Beschlussfassung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Ausgleichs für die Belastungen durch Arbeit zur Nachtzeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG).

Die Beteiligte zu 2. – im Folgenden Arbeitgeberin – betreibt u. a. in … in der … ein Restaurant, auf das sie den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden Systemgastronomie vom 06.11.1996 – im Folgenden; MTV – anwendet. Sie zahlt den dort beschäftigten Arbeitnehmern für die Tätigkeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr früh einen Nachtarbeitszuschlag von 15 %. Auf Antrag des Beteiligten zu 1. – im Folgenden: Betriebsrat – kam es zur Bildung einer Einigungsstelle zur Regelung über den Ausgleich für die Belastungen durch Arbeit zur Nachtzeit. In Sitzungen vom 09.06. und 07.07.1999 ver...

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