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Hessisches LAG Beschluss vom 04.09.2014 - 9 TaBV 91/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifzuständigkeit der DGB-Mitgliedgewerkschaften der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit zum Abschluss von Änderungstarifverträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Von den DGB-Mitgliedsgewerkschaften der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit DGB/BZA waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungstarifvertrages vom 9. März 2010 die Gewerkschaften IG BCE, IG Bau, NGG und GEW für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung jedenfalls nicht außerhalb ihres Organisationsbereichs tarifzuständig, die Gewerkschaft IG Metall jedenfalls innerhalb ihres Organisationsbereichs tarifzuständig, die Gewerkschaft GdP überhaupt nicht tarifzuständig und die Gewerkschaft ver.di auch außerhalb ihres Organisationsbereichs tarifzuständig.

 

Normenkette

TVG § 1; AÜG

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.02.2014; Aktenzeichen 4 BV 532/13)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 25.04.2017; Aktenzeichen 1 ABR 62/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2014 - 4 BV 532/13 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 4), 5), 6) und 7) für die Branche der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung am 9. März 2010 nicht tarifzuständig waren, soweit die Arbeitnehmerüberlassung außerhalb ihres satzungsmäßigen Organisationsbereichs (ohne die Zuständigkeitsregelungen zur Arbeitnehmerüberlassung) stattfand.

Es wird ferner festgestellt, dass die Beteiligte zu 8) am 9. März 2010 für die Branche der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1), 4) bis 8) und 11) bis 12) zugelassen, im Übrigen nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Betei...

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