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Hessisches LAG Beschluss vom 02.11.2015 - 16 TaBV 48/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Zahl der für den Betriebsrat freizustellenden Arbeitnehmer

Leitsatz (amtlich)

Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer im Rahmen des § 38 BetrVG sind Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.

Normenkette

BetrVG § 38

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Entscheidung vom 11.12.2014; Aktenzeichen 9 BV 8/14)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.01.2017; Aktenzeichen 7 ABR 60/15)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 11. Dezember 2014 - 9 BV 8/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anzahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Die Beteiligte zu 3 (Arbeitgeber) ist ein tarifgebundenes Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie. Bei ihr ist ein Betriebsrat (Beteiligter zu 1) gebildet.

Im Rahmen der konstituierenden Betriebsratssitzung vom 23. April 2014 wurde neben dem Betriebsratsvorsitzenden der Beteiligte zu 2 als freigestelltes Betriebsratsmitglied gewählt. Wegen der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Stammarbeitnehmer (Arbeitnehmer und Auszubildende) und Leiharbeitnehmer wird auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe (Bl. 66-72 der Akten) Bezug genommen. Von den Leiharbeitnehmern wurden höchstens 5 zur Vertretung von ausgefallenen Stammarbeitnehmern eingesetzt. Hieraus folgt, dass bei einer Addition der Zahl der Stammarbeitnehmer mit der der Leiharbeitnehmer die regelmäßige Anzahl der Arbeitnehmer mindestens 501 beträgt.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Zahl der Leiharbeitnehmer sei bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer im Rahmen des § 38 BetrVG nicht zu berücksichtigen.

Wegen der Einzelh...

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