Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches LAG Beschluss vom 02.11.2015 - 16 TaBV 48/15

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Zahl der für den Betriebsrat freizustellenden Arbeitnehmer

Leitsatz (amtlich)

Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer im Rahmen des § 38 BetrVG sind Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.

Normenkette

BetrVG § 38

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Entscheidung vom 11.12.2014; Aktenzeichen 9 BV 8/14)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.01.2017; Aktenzeichen 7 ABR 60/15)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 11. Dezember 2014 - 9 BV 8/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anzahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Die Beteiligte zu 3 (Arbeitgeber) ist ein tarifgebundenes Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie. Bei ihr ist ein Betriebsrat (Beteiligter zu 1) gebildet.

Im Rahmen der konstituierenden Betriebsratssitzung vom 23. April 2014 wurde neben dem Betriebsratsvorsitzenden der Beteiligte zu 2 als freigestelltes Betriebsratsmitglied gewählt. Wegen der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Stammarbeitnehmer (Arbeitnehmer und Auszubildende) und Leiharbeitnehmer wird auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe (Bl. 66-72 der Akten) Bezug genommen. Von den Leiharbeitnehmern wurden höchstens 5 zur Vertretung von ausgefallenen Stammarbeitnehmern eingesetzt. Hieraus folgt, dass bei einer Addition der Zahl der Stammarbeitnehmer mit der der Leiharbeitnehmer die regelmäßige Anzahl der Arbeitnehmer mindestens 501 beträgt.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Zahl der Leiharbeitnehmer sei bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer im Rahmen des § 38 BetrVG nicht zu berücksichtigen.

Wegen der Einzelh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf
Bild: Haufe Shop

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


Betriebsverfassungsgesetz / § 38 Freistellungen
Betriebsverfassungsgesetz / § 38 Freistellungen

  (1) 1Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, 501 bis ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren