Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung eines Einigungsstellenspruchs. rollierendes Freizeitsystem im Einzelhandel
Leitsatz (amtlich)
1) Eine Regelung in einem Einigungsstellenspruch, durch die gewährleistet: wird, daß ein Freizeittag in einem rollierenden Arbeitszeitsystem der Verkaufskräfte im Einzelhandel nicht auf einen gesetzlichen Wochenfeiertag fällt verkürzt nicht die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG.
2) § 2 des MTV für den hessischen Einzelhandel schreibt, weder ein starres Rolliersystem vor, noch setzt er es voraus. Er verbietet es allerdings auch nicht, den Freizeittag auf einen gesetzlichen Feiertag zu legen. Ob durch die getroffene Regelung die Interessen einer Seite unerträglich beeinträchtigt werden ist eine Frage der Ermessensüberprüfung.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 2; BetrVG § 76 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Beschluss vom 25.05.1987; Aktenzeichen 4 BV 1/87)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 25.07.1989; Aktenzeichen 1 ABR 46/88)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgericht Gießen vom 25.05.1987 – 4 BV 1/87 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines
Einigungsstellenspruchs.
Die Antragstellerin ist ein Einzelhandelsunternehmen. Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragstellerin in G.
gewählte Betriebsrat. Im Betrieb der Antragstellerin findet der Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (nachfolgend MTV genannt) Anwendung. In der ab 1. Januar 1986 gültigen Fassung heißt es in § 2 MTV:
„Arbeitszeit
-
Die regelmässige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 38,5 Stunden. Die über 38,5 Stunden hinausgehende Arbeitszeit ist gem. § 3, Ziffer 4 zu vergüten.
Aus Anlaß der...