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Hessisches LAG Beschluss vom 01.10.1996 - 15 Ta 279/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kundigungsschutzklage. Anspruch auf faires Verfahren. irrtümliche. Einreichung der Klage beim unzuständigen Gericht

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kundigungsschutzklage gemäß § 5 KSchG (Fortführung von BVerfG Beschl. vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 – NJW 1995, 3173 ff.), wenn die Klage versehentlich an ein unzuständiges Gericht adressiert ist und von diesem verzögert an das (zuständige) Arbeitsgericht weitergeleitet wird.

 

Normenkette

KSchG 1969 § 5; GG Art. 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Beschluss vom 30.05.1996; Aktenzeichen 2 Ca 579/95)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 10. Juni/19. August 1996 gegen denBeschluß des Arbeitsgericts Hanau vom 30. Mai 1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war seit 1974 bei der Gemeinschuldnerin tätig; am 06. September 1995 standen bei ihr jedenfalls 25 Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen. Dem Kläger wurde vom Beklagten – er war unter dem 07. September zum Konkursverwalter ernannt worden – mit Schreiben vom 11. September 1995 ordentlich gekündigt. Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am 11. September 1995 ausgehändigt.

Der Kläger suchte deswegen am 20. September 1995 seinen Prozeßbevollmächtigten auf und beauftragte diesen mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die Klageschrift (darin auf Seite 1 unten angegeben „wegen: Kündigung” und auf Seite 2 formuliert der § 4 KSchG entsprechende Klageantrag) wurde unter dem 21. September abgefaßt. Sie war adressiert an das „Amtsgericht, Sandeldamm, 63450 Hanau”, wobei unter der angeführten Anschrift allein das Arbeitsgericht Hanau seinen Sitz hat. D...

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