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Hessisches FG Vorlegungsbeschluss vom 06.12.2004 - 1 K 140/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG ist insoweit verfassungswidrig, als Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG im Gegensatz zu Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen steuerfrei gestellt worden sind.

 

Normenkette

GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 80; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 18; PartG § 2

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.04.2008; Aktenzeichen 2 BvL 4/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Geldzuwendung an den Kläger schenkungsteuerpflichtig ist und ob die der Besteuerung zugrunde gelegten Rechtsvorschriften verfassungsgemäß sind.

Der Kläger ist 199X als eingetragener Verein mit dem Namen „..........................................e.V.” gegründet worden. Laut § 2 der Vereinssatzung bestimmt sich der Vereinszweck wie folgt:

1. Der Verein bezweckt, eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Bewohner…liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.

2. Der Verein nimmt an den Wahlen zum…teil. Er stellt hierfür eine eigene Kandidatenliste auf.

3. Der Verein hat unter Respektierung der Unabhängigkeit der…bestehenden örtlichen Wählergemeinschaften ferner folgende Aufgaben:

- Förderung der örtlichen Wählergemeinschaften und Werbung für deren Ziele,

- Unterstützung und Beratung örtlicher Wählergemeinschaften bei der Durchführung ihrer Aufgaben,

- politischer und organisatorischer Erfahrungsaustausch mit den örtlichen Wählergemeinschaften.

Die Mitgliedschaft steht allen in den Städten und Gemeinden des Landkreises bestehenden oder sich bildenden parteipolitisch unabhängigen Freien Wählergemeinschaften, die für die Gemeindevertretung an ihrem Ort kandidieren beziehungsweise kandidieren...

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