Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Abzinsung des kapitalisierten Erbbauzinses bei frühzeitiger Verlängerung eines Erbbaurechts
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein Erbbaurecht vorzeitig verlängert, ist der zwecks Ermittlung der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungsjähre (hier 2071 ff.) nicht gemäß § 12 Abs. 3 BewG auf den Zeitpunkt der Verlängerung (hier im Jahr 2018) abzuzinsen.
Normenkette
BewG § 12 Abs. 3
Streitjahr(e)
2018
Nachgehend
Tatbestand
Wegen eines mit notariellem Vertrag vom 13.08.2018 für die Klägerin verlängerten Erbbaurechts an einem Grundstück Grundbuch A Blatt .., Flur …, Flurstück …, setzte das beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 19.09.2018 gegen die Klägerin nach einer Bemessungsgrundlage von … EUR Grunderwerbsteuer in Höhe von … EUR (6 %) fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 24.10.2018 Einspruch, mit dem sie eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer nach einer Bemessungsrundlage von … EUR auf … EUR begehrte.
Nach entsprechendem Schriftverkehr mit der Bevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der Bemessungsrundlage begehrte diese eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf … EUR. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.12.2018, am 04.01.2019 zu Post gegeben und der Bevollmächtigten der Klägerin am 07.01.2019 zugegangen, setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf … EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Hierbei ging das Finanzamt von einer Bemessungsgrundlage von … EUR aus, die sich aus einer Einmalzahlung von … EUR zuzüglich einem wegen Laufzeitverlängerung von 44 Jahren mit dem Vervielfältiger 16,910 kapitalisierten jährlichen Erbbauzins von … EUR sich ergebenden Kapitalwert von … EUR zusammensetzte.
Mit der am 19.02.2019 erhoben Klage...