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Hessisches FG Urteil vom 30.07.2015 - 13 K 2871/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzungsverjährung gegenüber dem Rechtsnachfolger bei Steuerhinterziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die durch Verletzung von § 153 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO eingetretene Steuerhinterziehung eines Gesamtrechtsnachfolgers und Gesamtschuldners hat zur Folge, dass die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist auch hinsichtlich des zweiten Gesamtschuldners anzuwenden ist.

 

Normenkette

AO §§ 153, 169; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

 

Streitjahr(e)

1993, 1994, 1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2017; Aktenzeichen VIII R 32/15)

 

Tatbestand

Streitig ist die Versteuerung ausländischer Zinseinkünfte der verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A.

Die Klägerin war neben ihrer Schwester B Miterbin nach ihrer im Jahre 1910 geborenen und am 12.12.2000 verstorbenen Mutter A. B verstarb am 15.09.2001. Sie wurde nicht von ihrem Ehemann C, sondern von Frau D beerbt. Nach deren Versterben trat deren Ehemann E in die Erbenstellung ein, so dass die Erbengemeinschaft nunmehr aus der Klägerin und E besteht. E wurde zum Verfahren beigeladen.

Aufgrund einer Mitteilung der Erbschaftsteuerstelle des Finanzamtes F vom 15.02.2005, wonach die Klägerin eine Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung über Zuwendungen in Höhe von 952.272,00 DM (Vermögenswerte bei der G Bank, Schweiz) eingereicht hatte, führte die Steuerfahndungsstelle ein Steuerermittlungsverfahren gem. §§ 85, 208 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung - AO - durch. Die Anordnung der Durchführung des Verfahrens erfolgte am 17.02.2005. Die Klägerin wurde am 21.03.2005 von diesem Verfahren informiert.

Nach den Prüfungsfeststellungen verfügte die verstorbene Frau A über Vermögenswerte bei der G Bank in der Schweiz zum 22.07.1999 (Aufteilungszeitpunkt der Vermögenswerte hälftig auf die beiden Töchter) in Höhe von 1.904.544 DM....

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