Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1983–1986 und 1990
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Ermittlung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG a.F.).
Der Kläger unterhielt ein Wertpapierdepot mit dazugehörigem Depotgirokonto bei der … in … Über diese Konten, für die der Vater des Klägers Bankvollmacht hatte, wurden ab 1983 Wertpapierspekulationsgeschäfte abgewickelt, die sein Vater für Rechnung des Klägers durchführte. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß diese Geschäfte steuerlich dem Kläger und nicht seinem Vater zuzurechnen sind.
Der Vater des Klägers hatte in zahlreichen Fällen Aktien von Kapitalgesellschaften erworben, die kurz danach Kapitalerhöhungen vornahmen, indem sie den Inhabern von Stammaktien Bezugsrechte zum Kauf neuer (junger) Aktien und/oder Aktien (Gratisaktien) kostenlos gewährten. Nach der Kapitalerhöhung verkaufte der Vater des Klägers innerhalb der Spekulationsfrist die Stammaktien wieder. Wegen der bei Ausgabe von Bezugsrechten, bzw. Gratisaktien üblichen Abschläge auf den Börsenkurs der Stammaktien, endeten diese Geschäfte bezogen auf die ursprünglichen Anschaffungskosten mit einem Verlust, den der Kläger jeweils in seine Gewinnermittlung aus Spekulationsgeschäften eingestellt hat.
Die aufgrund der Bezugsrechte erworbenen jungen Aktien, bzw. die Gratisaktien wurden hingegen erst nach Ablauf der Spekulationsfrist veräußert und angefallene Gewinne als nicht steuerpflichtig behandelt.
Das beklagte Finanzamt ist im Anschluß an eine Fahndungsprüfung dieser Sa...