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Hessisches FG Urteil vom 29.11.2004 - 2 K 4451/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Überwiegens i.S.d. § 233a AO bei negativen Einkünften

 

Leitsatz (amtlich)

Negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen die andern Einkünfte i.S. des § 233a Abs. 2 Satz 2 AO, wenn der Saldo der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten ebenfalls negativ ist und dieser Verlust höher ist als der aus Land- und Forstwirtschaft.

 

Normenkette

AO § 233a Abs. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.07.2006; Aktenzeichen IV R 5/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe vom Beklagten festgesetzter Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 1998. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Für das Streitjahr 1998 setzte der Beklagte erstmals mit Bescheid vom 08. Juni 2000 die Einkommensteuer fest. Dabei ermittelte er die Einkünfte der Eheleute wie folgt:

Einkünfte aus:

Ehemann

Ehefrau

L u F

- 1.247.025 DM

0 DM

Gewerbebetrieb

- 571.320 DM

- 11.265 DM

Selbst. Arbeit

50.860 DM

0 DM

Nichtselbst. Arbeit

4.174.326 DM

7.600 DM

Kapitalvermögen

571.053 DM

- 35.953 DM

V u V

- 13.967.754 DM

- 403.274 DM

Gesamtbetrag der Einkünfte

- 10.989.860 DM

- 442.892 DM

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte der Kläger aus der Bewirtschaftung des Hofgutes M., dessen aufstehende Gebäude teilweise unter Denkmalschutz stehen, und des Forstgutes W.

Der Bescheid wurde hinsichtlich der aus der Bewirtschaftung des Hofgutes M. erzielten negativen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von -1.099.433 DM für vorläufig erklärt, weil bezüglich der dort betriebenen Pferdehaltung und Pferdezucht die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne.

In der Folgezeit wurde dieser Bescheid mehrfach geändert, unter anderem durch Änderungsbescheid vom 13. Deze...

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