rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang von Pflegekosten i.S.d. § 4 Nr. 16e UStG
Leitsatz (redaktionell)
Unter „Pflegekosten” i.S.d. § 4 Nr. 16e UStG sind sämtliche aus Anlass des Pflegefalles unmittelbar und mittelbar bedingten Kosten einschließlich Unterkunft und Verpflegung zu verstehen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 16e; UStR 2000 Abschn. 99a
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
BFH (Urteil vom 05.02.2004; Aktenzeichen V R 2/03)
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Kurzzeitpflegeheim, in dem sie pflegebedürftige Menschen für kurze Zeiträume (meistens 4 Wochen, zum Teil mehrfach im Jahr) stationär aufnahm und pflegerisch versorgte. In ihrer Umsatzsteuererklärung 1997 gab sie keine steuerpflichtigen Umsätze und Vorsteuern an, da sie diese nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG als steuerfrei ansah.
Im Anschluß an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging der Beklagte (das Finanzamt - FA -) davon aus, daß (nach der geänderten Aufstellung vom 5.5.1999, Blatt 28 der USt Akte) von 45 Fällen der Kurzzeitpflege nur in 12 Fällen die Pflegekosten überwiegend von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung (Krankenkasse bzw. Pflegekasse) oder der Sozialhilfe getragen wurden (entsprechend 26%). Hierbei rechnete der Prüfer gem. dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 14.11.1997 (BStBl I 1997, 957 = Abschnitt 99a UStR 2000) zu den Pflegekosten auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung. Daher sei das in § 4 Nr. 16 Buchst e UStG für die Steuerfreiheit gesetzte Quorum von mindestens 40% nicht erreicht. Das FA folgte dem Prüfer und setzte mit Bescheid vom 12.07.1999 Umsatzsteuern in Höhe von 13.901 DM ohne Berücksichtigung von Vorsteuern fest.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, der Begriff der Pflegekosten sei im engeren Sinne zu verstehen un...