Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulagenrechtliche Betriebsstätte bei einem Fuhrbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einem Fuhrbetrieb liegt am Standort der Fahrzeuge eine Betriebsstätte vor, wenn dort ein Raum für die anstehenden unternehmerischen Tätigkeiten zur Verfügung steht.
2. Zur Begründung der Verfügungsmacht über einen Raum ist das Vorliegen eines Mietvertrages nicht zwingend erforderlich, es genügt eine allgemeinrechtliche Absicherung.
3. Eine nur untergeordnete betriebliche Nutzung des Raumes steht einer Anerkennung als Betriebsstätte nicht entgegen.
4. Die Anforderungen an den Umfang der betrieblichen Nutzung sind um so geringer, je mehr sich die gewerbliche Tätigkeit außerhalb einer festen Anlage vollzieht.
Normenkette
AO § 12; InvZulG § 2
Streitjahr(e)
1991, 1992
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 1991 bis 1993 in E/Thüringen und von 1993 an in M/Thüringen eine Betriebsstätte unterhalten hat und ihm deshalb für die Anschaffung von Transportfahrzeugen eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG) zusteht.
Der Kläger ist Fuhrunternehmer und betreibt seit 1989 einen Fuhrbetrieb (Transport von Sand, Kies und Basalt) mit Geschäftsschwerpunkt im Nahverkehr in Bad. Am 19.02.1991 meldete er beim Landrat des Landkreises M/Thüringen mit Wirkung zum 15.02.1991 einen selbständigen Betrieb (Fuhrbetrieb-Nahverkehr) unter der Anschrift E an. Dieser Betrieb wurde am 22.06.1993 wieder abgemeldet und am selben Tage unter der Anschrift in M wieder angemeldet.
In den Kalenderjahren 1991 und 1992 erwarb der Kläger verschiedene Transportfahrzeuge, die er dem in E angemeldeten Betrieb zuordnete. Für diese Anschaffungen erhielt der Kläger mit Bescheid vom 15.10.199...