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Hessisches FG Urteil vom 28.04.2015 - 4 K 1366/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht des anteiligen Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 S. 1 KStG für eine beschränkt steuerpflichtige ausländische Anteilseignerin

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG, der 5 % des anteiligen Gewinns steuerpflichtig stellt, ist auch im Falle der Veräußerung eines inländischen Kapitalgesellschaftsanteils durch eine ausländische Anteilseignerin, die im Inland keine Betriebstätte hat, anwendbar.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 3 S. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 e. aa., § 17

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2017; Aktenzeichen I R 37/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob 5 % des anteiligen Veräußerungsgewinns beim Verkauf eines inländischen Kapitalgesellschaftsanteils für eine ausländische Anteilseignerin, die im Inland keine Betriebsstätte hat wegen § 8 b Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtig sind.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung auf dem Bermudas. Sie besitzt im Inland keine Betriebsstätte. Als Gesellschafterin der A mit Sitz auf den Bermudas erzielte sie im Veranlagungszeitraum 2006 mittelbar Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der B AG, Frankfurt am Main. Der auf die Klägerin entfallende Gewinn aus der Veräußerung betrug entsprechend ihrer mittelbaren Beteiligungsquote von 10,95 % 290 EUR. Nach Vorlage einer Körperschaftsteuererklärung 2006 für beschränkt Steuerpflichtige, in welcher der Veräußerungsgewinn i.H.v. 14 EUR (5 % von 290 EUR) erklärt wurde, setzte das Finanzamt erklärungsgemäß steuerbare inländische Einkünfte gemäß §§ 2 Nr. 1; 8 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz i.V.m § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e, Buchstabe aa und § 17 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz mit Bescheid vom 08.03.2010 sowie einen Verspätungszuschlag für 2006 ...

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