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Hessisches FG Urteil vom 28.01.2016 - 10 K 2572/12

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 7/16)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungspreis bei Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungsstatt

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Veräußerungspreis i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG bestimmt sich nach dem Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt. Dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält.
  2. Besteht die Gegenleistung für die Übertragung von GmbH-Anteilen in einer Geldforderung und hat der Veräußerer die Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungsstatt (§ 364 Abs. 1 BGB) akzeptiert, ist als Veräußerungspreis der Nennwert der Kapitalforderung anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, einen höheren oder niedrigeren Wert begründen.

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2

Streitjahr(e)

2008

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2016; Aktenzeichen IX R 7/16)

BFH (Urteil vom 06.12.2016; Aktenzeichen IX R 7/16)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2008 maßgeblichen Fassung (EStG) aus der Übertragung von zwei Anteilen an einer GmbH.

Die Klägerin, die seit 2009 mit Herrn A verheiratet ist, wurde für das Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin hielt in 2008 zwei Anteile in Höhe von € und € Nennwert an dem Stammkapital der (GmbH) mit Sitz in B; das gesamte Stammkapital belief sich auf €. Geschäftsführer waren die Klägerin und ihr Bruder . Mit Kontrollmitteilung des Finanzamts B vom .2010 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin mit notariellem Vertrag vom .2008 (Bl. 25-29 Finanzgerichtsakten) ihre GmbH-Anteile mit Wirkung zum 31.12.2008 an die GmbH veräußert hat...

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    Veräußerungspreis bei Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungsstatt
    Veräußerungspreis bei Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungsstatt

      Leitsatz Besteht die Gegenleistung für die Übertragung von GmbH-Anteilen in einer Geldforderung und hat der Veräußerer eine Forderungsabtretung an Erfüllungsstatt akzeptiert, ist als Veräußerungspreis der Nennwert der Kapitalforderung gegen den Käufer ...

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