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Hessisches FG Urteil vom 27.07.2017 - 2 K 376/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG bei Lohnzahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs über vergangene und noch laufende Lohnnachzahlungszeiträume

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs Arbeitslohn für einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten nachgezahlt, liegen keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2013

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2021; Aktenzeichen VI R 10/18)

 

Tatbestand

Dem Kläger zu 1 war von seinem Arbeitgeber am x.2012 fristlos gekündigt worden. Nach der Kündigung erhielt der Kläger im Jahr 2012 Arbeitslosengeld und Krankengeld.

Der Kläger zu 1 strengte nachfolgend einen Prozess beim Arbeitsgericht an, der mit einem Vergleich vom x.2013 vor dem Landesarbeitsgericht X abgeschlossen wurde. Hiernach musste der Arbeitgeber dem Kläger die Bruttomonatsvergütung i.H.v. 5420 EUR nachträglich abrechnen. Außerdem hatte der Kläger Anspruch auf eine Abfindung i.H.v. 30.000 EUR. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des gerichtlichen Vergleichs zum x.2013 für beendet erklärt.

Der ehemalige Arbeitgeber erstellte daraufhin Ende Januar 2013 monatliche Lohnabrechnungen für die Zeiträume März 2012 bis Januar 2013 und zahlte den hierbei errechneten Nettolohn per Banküberweisung am 31.1.2013 aus. Die Monate Februar bis März 2013 inklusive der vereinbarten Abfindung i.H.v. 30.000 EUR wurden am 17.4.2013 abgerechnet und im Laufe des Februar und März 2013 ausgezahlt. Die noch zu leistenden Lohnzahlungen für 2012 wurden mit den zu Unrecht geleisteten Krankengeldzahlungen und Arbeitslosengeldzahlungen verrechnet.

In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2013 beantragte der Kläger die Anwendung d...

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