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Hessisches FG Urteil vom 27.02.2006 - 6 K 756/00

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur des Vorsteuerabzugs bei Optionsrücknahme

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein steuerfreier Erwerb eines Grundstücks im bebauten Zustand liegt vor, wenn zwischen den Verträgen des Grundstückskaufs und der Vereinbarung der Bebauung durch den Lieferanten ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, der die Vorgänge für den Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als die Lieferung eines bebauten Grundstücks erscheinen lässt.
  2. Ein Verzicht auf die Steuerfreiheit, der durch den gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt, kann nur dadurch rückgängig gemacht werden, dass der Leistende dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt.
  3. Die Berichtigung eines unrichtig oder unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages scheidet aus, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass der Rechnungsempfänger die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen hat oder dass ein etwaiger Vorsteuerabzug durch Rückzahlung der Vorsteuer rückgängig gemacht worden ist.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 9a, § 9 Abs. 1, §§ 14-15

 

Streitjahr(e)

1993, 1994, 1995, 1996

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA – ) den Vorsteuerabzug aus sog. Pachtzuschüssen für die Jahre 1993-1996 sowie die steuermindernde Rückbeziehung einer in 1998 erklärten Optionsrücknahme im Jahr 1994 zu Recht abgelehnt hat.

Die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - wurde am 2.4.1990 von den Gesellschaftern A, B, C sowie der Firma D GmbH gegründet. Der Zusammenschluss erfolgte u.a. zum gemeinsamen Erwerb von Grundstücken zwecks Baus eines Golfplatzes sowie weiterer räumlich an den Golfplatz anschließender Grundstücke zwecks Baus einer Hotelanlage, zur Planung des Golfplatzes und der Hotelanlage sowie zum Vertrieb de...

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    Umsatzsteuergesetz / § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
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      (1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.  (2) ...

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