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Hessisches FG Urteil vom 27.02.2006 - 6 K 4203/03

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 20/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Hippotherapie

 

Leitsatz (redaktionell)

Hippotherapie ist weder eine krankengymnastische Tätigkeit noch eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin; sie ist nicht von der Umsatzsteuer befreit.

 

Normenkette

6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A; UStG § 4 Nrn. 14, 16

 

Streitjahr(e)

1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.01.2008; Aktenzeichen XI R 53/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt seit 1992 ein Zentrum für therapeutisches Reiten (Hippotherapie). Etwa 90 % der Umsatzerlöse entfallen auf das therapeutische Reiten. Die restlichen Umsatzerlöse entfallen auf Voltigierunterricht für Kinder und Reitunterricht für Erwachsene.

Streitig ist, ob die in den Jahren 1999 und 2000 durch Hippotherapie erbrachten Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind oder ob sie nach § 4 Nr.14 bzw. nach § 4 Nr.16 lit. c UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.

Die Klägerin ist von Beruf Diplom-Pädagogin mit dem Schwerpunkt Rehabilitationspädagogik. Die hippotherapeutische Behandlung in ihrem Reitzentrum wird nicht von ihr selbst, sondern von angestellten Krankengymnastinnen mit hippotherapeutischer Zusatzausbildung durchgeführt. Die hippotherapeutische Ausbildung der Krankengymnastinnen erfolgte nach den Richtlinien des Deutschen Kuratoriums für Therapeutisches Reiten e.V., einem gemeinnützigen Verein. Dieser Verein hat das Unternehmen der Klägerin seit 1994 als Einrichtung für das Therapeutische Reiten anerkannt und überprüft es seit dem fortlaufend.

In Einzelfällen erfolgt die Abrechnung der hippotherapeutischen Behandlungen direkt mit den Krankenkassen (Insoweit wird auf die von der Klägerin dazu vorgelegten Bescheinigungen, Bl.11-13...

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