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Hessisches FG Urteil vom 26.06.2023 - 3 K 1681/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Goldbarren zum Anlagevermögen trotz Veräußerungsabsicht bei einem Sicherungszweck. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 50/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Maßgeblich für die Zuordnung zum Anlagevermögen ist grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Vermögensgegenstand innerhalb des Betriebsorganismus zufällt. (BFH-Urteil vom 28.05.1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359). Insoweit kommt es auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird.
  2. Die regelmäßig gegen Anlagevermögen sprechende Veräußerungsabsicht (hier zum Zweck der Finanzierung von Betriebsausgaben) kann durch einen für Anlagevermögen sprechenden Sicherungszweck (hier Erwerb von Gold als Absicherung gegen eine Euro-/Bankencrash) überlagert sein.
  3. Für diesen vorrangigen Sicherungszweck kann sprechen, wenn statt Goldzertifikate mit höheren Kosten verbundene Goldbarren ge- und verkauft wurden.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3 S. 4, § 6 Abs. 1-2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 247 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2012

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Kläger im Streitjahr geltend gemachter Verlust i.H.v. … €, der in der Anlage AUS bei den steuerfreien Einkünften mit Progressionsvorbehalt erklärt wurde, einkommensteuerlich anzuerkennen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger wird vom Beklagten (das Finanzamt) zuständigkeitshalber zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2012 erklärte er gewerbliche und selbständige Einkünfte, die zum Teil aus Beteiligungen stammten. Daneben wurde von ihm im Rahmen der ausländischen steuerfreien Einkünfte mit Progressionsvorbehalt ein in A erzielter Verlust in der oben genannten Höhe geltend gemacht.

Dieser beruht ...

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