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Hessisches FG Urteil vom 26.04.2012 - 4 K 2789/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechnung von Aufwendungen des ideellen Tätigkeitsbereich eines nichtgemeinnützigen Vereins mit positiven Einkünften aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Grundsatz, dass mehrere Tätigkeitsbereiche eines Vereins nur dann als ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen sind , wenn es sich um gleichartige Tätigkeitsbereiche handelt, gilt auch für nicht als gemeinnützig anerkannte Vereine.
  2. Verluste aus der ideellen Tätigkeit eines Sportvereins können nicht mit dem positiven Ergebnis eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins verrechnet werden.
  3. Ausgaben für das Training und die Spieler eines Sportvereins mindern auch nicht anteilig die Einkünfte, die der Verein durch Werbung für Dritte während der Spiele erzielt, sofern diese Ausgaben auch ohne die Werbetätigkeit entstanden wären.
 

Normenkette

AO § 64 Abs. 6

 

Streitjahr(e)

2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2015; Aktenzeichen I R 48/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verrechnung von Verlusten bzw. Aufwendungen des ideellen Vereinsbereichs mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts … unter VR … eingetragener …verein, dessen Herrenmannschaft seit längerer Zeit in der … (…) spielt und der gemäß den entsprechend erteilten Freistellungsbescheiden des Beklagten (des Finanzamts, im Folgenden: ,FA') in den Streitjahren wegen der Verfolgung steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und i.S.d. § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit war. In seinen beim FA eingereichten Steuererklärungen und den ...

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