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Hessisches FG Urteil vom 26.02.2020 - 4 K 594/18

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 11/20)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen bei von der Mustersatzung abweichenden Formulierungen

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aus § 60 Abs. 1 S. 2 AO, der auf die Mustersatzung verweist, folgt nicht, dass die Satzung einen oder mehrere der in § 52 Abs. 2 AO enthaltenen Zwecke dem Wortlaut nach wiederholen muss.
  2. Die durch die Grenzen der Leistungsfähigkeit veranlasste räumliche Beschränkung der begünstigten Personen verstößt dann nicht gegen das Exklusivitätsverbot, wenn die begünstigten Personen einen (räumlichen) Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen.
  3. Die Anwendung des § 60 Absatz ein S. 2 AO auf Satzungsänderungen die nach dem 31.12.2008 wirksam werden, beschränkt sich auf die jeweils erfolgten inhaltlichen Änderungen, so dass bei einer Satzungsänderung nicht die gesamte Satzung in Übereinstimmung mit der Mustersatzung gebracht werden muss.

Normenkette

AO § 52 Abs. 2; AO § 55; AO § 59; AO § 60 Abs. 1 S. 2; AO § 60a

Streitjahr(e)

2015, 2016, 2017

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.08.2021; Aktenzeichen V R 11/20)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, der Klägerin für die Jahre 2015 bis 2017 die Erfüllung der sog. satzungsgemäßen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung durch gesonderte Feststellung zu bestätigen.

Die Klägerin ist eine 1995 gegründete GmbH, die im Handelsregister des Amtsgericht B unter HRB xx eingetragen ist. Bei Gründung trug sie den Namen C GmbH. Zum ursprünglichen Gesellschaftsvertrag, der nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten den bis 2008 geltenden Voraussetzungen des § 60 der Abgabenordnung (AO) entsprach, wird im Einzelnen auf die Akten verwiesen. In §...

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