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Hessisches FG Urteil vom 25.09.2019 - 5 K 600/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigungszahlungen der Gebäudeversicherung als nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Entschädigungszahlungen der Gebäudeversicherung sind bei einem im Privatvermögen gehaltenen vermieteten Grundstück ausnahmsweise nur dann als nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, soweit sie den Wertverlust ausgleichen, der zuvor in Form von außergewöhnlicher Abschreibung für Abnutzung als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt wurde.
  2. Die Entschädigungszahlungen sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen wurden.
  3. Bei einem Vorbehaltsnießbrauch ist für die persönliche Zurechnung der Entschädigungszahlungen als steuerliche Einnahme maßgebend, wer den steuerlichen relevanten Schaden in Form der AfaA erlitten hat; es kommt nicht darauf an wer nach dem Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmer ist.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1; AO § 39

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit befindet sich im II. Rechtsgang. Die Kläger sind die Rechtsnachfolger der inzwischen verstorbenen ursprünglichen Klägerin Frau A (nachfolgend Klägerin). Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob bzw. in welchem Umfang im Jahr 2007 gezahlte Versicherungsleistungen nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Herr B, der Ehemann der Klägerin, war zunächst Alleineigentümer des Grundstücks „C”, das er mit einem Lebensmittelmarkt bebaute. Durch die Vermietung des Marktes wurden Einkünfte erzielt. Mit notariellem Vertrag vom 06.06.2003 übertrug er 16 % des Grundstücks auf die Klägerin. Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erhielten die gemeinsamen Kinder D, E, F und G ...

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