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Hessisches FG Urteil vom 25.08.2005 - 13 K 11/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Absetzbarkeit von Aufwendungen für die selbstgenutzte Eigentumswohnung bei doppelter Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bewohnt ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine selbstgenutzte Eigentumswohnung, deren Nutzungswert nicht zu versteuern ist, so können die Aufwendungen dafür im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur insoweit als notwendig betrachtet werden, als sie die üblichen Kosten einer angemessenen Mietwohnung nicht übersteigen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2007; Aktenzeichen VI R 10/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, in welcher Höhe Aufwendungen für eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden können.

Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 23.12.2003 erfolgte eine antragsgemäße Veranlagung. Am 5.1.2004 beantragte die Klägerin eine Korrektur des Bescheides bei der Kirchensteuer und am 21.1.2004 einzelne Beträge aus einer Beteiligung anzusetzen. Das Schreiben vom 5.1.2005 wurde vom Finanzamt als Einspruch gegen den Bescheid vom

23.12.2003 ausgelegt.

Mit Schreiben vom 21.6.2004 beantragte die in Klägerin angesichts der geänderten Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung unter anderem auch für das vorliegende Streitjahr Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8781,08 € (was einem Mietpreis von 12,84 €/qm für die 57 qm große Wohnung entspricht) anzuerkennen. Die Kosten betreffen eine von der Klägerin im Jahre 1999 in…angeschaffte und selbstgenutzte Eigentumswohnung. Die einzelnen Aufwendungen wurden von der Klägerin im Einzelnen aufgeführt, nämlich Abschreibungen auf Wohnung und Einrichtung, Darlehenszinsen, Bewirtschaftungskosten, Telefon, S...

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