vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 21/10)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Buchwertes bei Veräußerung eines Teilgeschäftsanteils
Leitsatz (redaktionell)
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Wird ein Teil eines Mitunternehmeranteils veräußert, den der Veräußerer nach und nach zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben hat, ist der Buchwert des veräußerten Teils des Mitunternehmeranteils im Wege der Durchschnittsbewertung zu ermitteln (vgl. BFH, Urteil vom 13.02.1997 IV R 15/96, BStBl II 1997, 535).
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Die Anschaffungskosten einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sind nach dem zivilrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils auch dann nach dem Durchschnittswert zu ermitteln, wenn hinsichtlich eines erworbenen und alsbald an die Mitgesellschafter weitergereichten Teilanteils ein Durchgangserwerb anzunehmen ist.
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Das Vorliegen einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Weiterreichung der Anteile im Zeitpunkt der Anschaffung erfordert keine direkte Zuordnung der auf diesen Teilanteil entfallenden Anschaffungskosten im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen IV R 21/10)
BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen IV R 21/10)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der bei der Veräußerung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils angefallene Gewinn nach dem Buchwert des veräußerten Teilgeschäftsanteils im Wege der Durchschnittsbewertung zu ermitteln ist.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der D…. L…. GmbH & Co KG (im Folgenden: DAL KG). Die Firma D. T. GmbH war mit 49% an dieser Gesellschaft beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 30.11.1999 veräußerte die Firma R… K…. ...