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Hessisches FG Urteil vom 23.11.2006 - 4 K 3437/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rücknahme eines rechtswidrigen Haftungsbescheides trotz Änderung der Rechtsansicht vor Bestandskraft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Ablehnung der Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Haftungsbescheides ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Haftungsschuldner die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können.
  2. Der Umstand, dass das Bundesamt für Finanzen nach Bestandskraft des Bescheides seine Ansicht hinsichtlich der Beurteilung des dem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltes ändert, stellt keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 130 Abs. 1 AO, sondern lediglich eine Änderung der Rechtsansicht der Verwaltung dar.
  3. Das fehlerhafte Zitieren von Rechtsvorschriften und das Übersehen von BFH-Urteilen führen nicht zwingend zu einem schweren Rechtsverstoß.
  4. Das Finanzamt ist in Fällen, in denen der Steuerpflichtige substantiiert Tatsachen zur Rechtswidrigkeit vorgetragen und es nach eigener Sachprüfung die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellt hat, nicht zwingend verpflichtet, den Verwaltungsakt zurückzunehmen.
 

Normenkette

AO §§ 5, 130 Abs. 1, § 191; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1994, 1995, 1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.06.2008; Aktenzeichen I R 9/07)

BFH (Beschluss vom 04.06.2008; Aktenzeichen I R 9/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein unanfechtbarer rechtswidriger Haftungsbescheid nach § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zurückzunehmen ist.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A KG. Die A KG zahlte in den Jahren 1994 bis 1997 Vergütungen für die Überlassung eines Flugzeuges vom Typ B an die C, eine ausländische Kapitalgesellschaft, die in den Niederl...

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