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Hessisches FG Urteil vom 23.02.2010 - 9 K 2126/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkretisierung des Antragsbegehrens bei einem Antrag auf schlichte Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die wirksame Beantragung einer schlichten Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 172 Abs. 1 AO setzt die Stellung eines bestimmten Antrages auf Änderung oder Aufhebung des zu ändernden/aufzuhebenden Steuerbescheides vor Ablauf der Klagefrist voraus. Es genügt nicht, den allgemein auf Änderung des Bescheides lautenden Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen zu konkretisieren und zu begründen.
  2. Der Steuerpflichtige muss einen fristgerechten Antrag auf schlichte Änderung inhaltlich zumindest insoweit konkretisieren, dass das Finanzamt erkennen kann, inwiefern er den Bescheid für fehlerhaft hält.
  3. Eine Erweiterung des Aufhebungs- oder Änderungsbegehrens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ist – jedenfalls seinem betragsmäßigen Umfang nach – nicht mehr möglich.
 

Normenkette

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a; FGO § 47 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1985, 1986, 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.09.2013; Aktenzeichen VIII R 46/11)

BFH (Urteil vom 25.09.2013; Aktenzeichen VIII R 46/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit von Änderungsbescheiden bzw. die Ablehnung von Änderungsanträgen zur Einkommensteuer 1985 und 1987 streitig.

Der Kläger lebte bis zur Trennung von seiner damaligen Ehefrau, Frau

E, im Jahre 1990 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Noch im Jahre 1990 verzog er nach G. Bei dem Kläger fand in der Zeit ab 1990 eine Steuerfahndungsprüfung statt, die auch die hier maßgebenden Veranlagungszeiträume 1985 und 1987 mit umfasste. Für 1985 wurde insbesondere eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt. Zum Ergebnis der Prüfung und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des B...

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