vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 32/09)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung eines automatischen Tronceinbehalts beim Automatenglücksspiel in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Ein automatischer Tronceinbehalt beim Automatenspiel ist in die Entgeltsberechnung mit einzubeziehen und unterliegt der Umsatzsteuer
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Einbeziehung eines automatischen Tronc-Einbehalts beim Automatenglücksspiel in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.
Die Klägerin betreibt im Rahmen ihres Spielbankbetriebes unter anderem auch das Automatenspiel. Hierbei setzt sie neben anderen Automaten auch Automaten mit automatischem Tronc-Einbehalt ein. Bei diesen Automaten wird stets ein Tronc einbehalten, wenn der Spieler auf eine einzelne Zahl („Plein”) setzt, und diese Zahl gewinnt. Die Höhe des Tronc-Einbehalts wird täglich im Wege einer elektronischen Abrechnung ermittelt. Alle Automaten mit automatischem Tronc-Einbehalt sind mit einem entsprechenden Hinweis versehen.
In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2007 vom 3. August 2007 meldete die Klägerin Umsätze aus dem Spielbetrieb in Höhe von … € an. Gleichzeitig teilte sie dem Beklagten (das Finanzamt – FA –) mit, dass sie die im Voranmeldungszeitraum zugeflossenen Tronc-Zahlungen aus dem Automatenspiel in Höhe von … € entgegen einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 21. Juni 2007 (– S 7200 A - 231 - St 11 –) nicht der Umsatzsteuer unterworfen habe. Daraufhin rechnete das FA diese Zahlungen den Umsätzen der Klägerin zu und erließ am 24. August 2007 einen Beschei...