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Hessisches FG Urteil vom 22.02.2018 - 6 K 2033/15

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 18/18)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Umzugskosten von Arbeitnehmern als tauschähnlicher Umsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Übernimmt der Arbeitgeber Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug von Mitarbeitern, um diese im Rahmen einer Konzernumstrukturierung zum Abzug zu veranlassen, liegt keine Leistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes vor.

2. Hinsichtlich der übernommenen Umzugskosten liegt keine steuerbare unentgeltliche Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, wenn von der Kostenübernahme bereits im Unternehmen beschäftigte, ausgewählte Arbeitnehmer betroffen sind und die Zahlung erfolgt um schnell eine Konzernumstrukturierung zu ermöglichen

3. Ein neben dem vorrangigen unternehmerischen Interesse bestehender persönlicher Vorteil des Arbeitnehmers an der Umzugskostenübernahme steht einem Vorsteuerabzug des Unternehmens nicht entgegen.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 12 S. 2

 

Streitjahr(e)

2013

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.06.2019; Aktenzeichen V R 18/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Übernahme von Umzugskosten für Angestellte der Klägerin durch diese im Zusammenhang mit ihrer Errichtung als neuer Konzerndienstleister steuerbar ist, sowie darum, ob in diesem Zusammenhang gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren ins Handelsregister eingetragener Unter-nehmensgegenstand wie folgt lautet: Beratung von und das Erbringen von Dienstleistungen an Gesellschaften der Konzerngruppe in deren jeweiligen Geschäftsfeldern.

Gesellschafterin der Klägerin ist die Y. Gegründet wurde die Klägerin als Zentralpunkt innerhalb der Organisationsstru...

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