Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Eingliederungshilfe bei der Ermittlung des behindertenbedingten Mehrbedarfs eines volljährigen Kindes
Leitsatz (redaktionell)
Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII ist auch bei einem nicht vollstationär oder teilstationär untergebrachten behinderten Kind als behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; SGB XII § 53
Streitjahr(e)
2009, 2010, 2011, 2012, 2013
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die beklagte Familienkasse (im Folgenden: Beklagte) zu Recht die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt hat, weil das Kind nicht außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, insbesondere ob die Eingliederungshilfe auch dann „gegenläufig” beim existenziellen Lebensbedarf zu berücksichtigen ist, wenn das Kind weder voll- noch teilstationär untergebracht ist.
Der Kläger beantragte für seinen Sohn M, mit Schreiben vom 20. April 2013 rückwirkend ab 2006 Kindergeld. M ist seit seiner Geburt schwerbehindert, Grad der Behinderung 100, Merkzeichen: G, aG und H. Der Kläger trug vor, dass M, der Mitarbeiter der Beklagten ist, trotz seines Einkommens nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aufgrund der hohen behinderungsbedingten Ausgaben selbst zu bestreiten.
Nach Prüfung der vom Kläger eingereichten Unterlagen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 die Festsetzung von Kindergeld für M vom 1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2013 ab. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) lege für den Bereich des steuerlichen Kindergeldes als Steuervergütung die Festsetzungsfrist grundsätzlich auf vier Jahre fest. Da der Kindergeldantrag am 23. April 2013 bei der Beklagten eingegangen sei, wären die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeldzahlung in den Jahren 2009 bis 2013 geprüft w...