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Hessisches FG Urteil vom 21.04.1994 - 2 K 2200/93

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.11.1999; Aktenzeichen 2 BvR 1167/96)

BFH (Urteil vom 28.02.1996; Aktenzeichen XI R 83/94)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt und Notar tätig. Der Beklagte setzte in dem Bescheid für 1991 vom 15. April 1993 … DM Solidaritätszuschlag gegen den Kläger fest. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Die Klage wird damit begründet, daß das Solidaritätszuschlagsgesetz 1991 verfassungswidrig sei und mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen belastenden Bescheid entfalle. Das Solidaritätszuschlagsgesetz sei verfassungswidrig, weil es den Solidaritätszuschlag als Abgabe regele, ohne daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Abgabe gegeben seien. Auch könne nicht deshalb automatisch eine Steuer angenommen werden, weil die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Abgabe fehlten, da der Gesetzgeber entsprechend den Gesetzeswortlaut den Solidaritätszuschlag nicht als Steuer ausgebildet habe und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen an eine Steuer ebenfalls nicht gegeben seien. Im übrigen verstoße eine Steuererhöhung durch das Solidaritätszuschlagsgesetz gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Im einzelnen führt der Kläger aus, daß das Solidaritätszuschlagsgesetz nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Abgabe erfülle. Zur Einkommensteuer werde gemäß § 1 des Solidaritätszuschlagsgesetzes ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Der Gesetzgeber mache mit diesem Wortlaut deutlich, daß der Solidaritätszuschlag nicht als Steuer erhoben werde. Dies w...

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