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Hessisches FG Urteil vom 20.10.2021 - 1 K 736/19

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG bei Vergütung von Pflege- und Betreuungsleistungen ausschließlich aus dem persönlichen Budget i.S.d. § 29 SGB IX

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Abhängigmachung der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG davon, ob bei der betreffenden Einrichtung die Betreuungskosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind, ist dem Grunde nach verfassungs- und unionsrechtskonform. Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht besteht insoweit lediglich, wie die gesetzliche Regelung auf das vorangegangene Kalenderjahr abstellt.

2. Leistungen aus dem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX sind nicht in die Ermittlung der Sozialgrenze (25%) für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG einzubeziehen.

3. Eine für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG gemäß dem BFH-Urteil vom 13.6.2018 - XI R 20/16 (BFHE 262, 220) ausreichende mittelbare Kostentragung (durch gesetzliche Träger der Sozialhilfe) ist bei Vergütung der Betreuungs- und Pflegeleistungen ausschließlich aus dem persönlichen Budget der Kunden nicht gegeben.

 

Normenkette

UStG 2013 § 4 Nr. 16 Buchst. 1

 

Streitjahr(e)

2013, 2014, 2015, 2016

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2024; Aktenzeichen V R 1/22)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob von der Klägerin erzielte Umsätze einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen.

Das Unternehmen der Klägerin wurde am 28.03.2012 im Handelsregister des Amtsgerichts unter der HRA…eingetragen. Gesellschaftszweck ist ausweislich des Gesellschaftsvertrags das Case-Management im Gesund...

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