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Hessisches FG Urteil vom 19.08.2009 - 6 K 231/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuflusszeitpunkt bei Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird ein Investitionsdarlehen für ein Gebäude in einen Zuschuss umgewandelt, ist dieser im Zeitpunkt der Umwandlungserklärung als nachträglich gewährter Zuschuss zu behandeln und zu diesem Zeitpunkt zunächst mit der verbliebenen Bemessungsgrundlage der Abschreibungen zu verrechnen.
  2. Maßgeblicher Zuflusszeitpunkt im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG bei Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss ist nicht der Zeitpunkt der Auszahlung der Geldmittel, sondern der Zeitpunkt des durch die Umwandlung bedingten endgültigen Wegfalls der wirtschaftlichen Belastung.
 

Normenkette

EStG §§ 21, 7i, 9, 11

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.12.2010; Aktenzeichen IX R 46/09)

BFH (Urteil vom 07.12.2010; Aktenzeichen IX R 46/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Ansatz zusätzlicher Einnahmen im Rahmen der Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin ist Eigentümerin eines denkmalgeschützten, im Sanierungsgebiet „Innenstadt” der Stadt M. gelegenen Gebäudes. Am 16.04.1987 schloss sie mit der Stadt M. (im Folgenden: die ,Stadt') eine Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung, in der sie sich verpflichtete, im einzelnen näher zu bezeichnende bauliche Maßnahmen durchzuführen, um das Gebäude entsprechend den Sanierungszielen der neuzeitlichen Entwicklung anzupassen. Insbesondere sollten zwei Einzelgebäude zu einer Einheit zusammengefasst und eine Wohnung errichtet werden.

Zur Finanzierung der als förderungswürdig anerkannten Kosten, die der Modernisierung und Instandsetzung dienten und von der Eigentümerin voraussichtlich nicht aus Erträgen des Gebäudes aufgebracht werden konnten, gewährte die Stadt der Klägerin aus Sanierungsförder...

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