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Hessisches FG Urteil vom 18.03.2004 - 4 K 3264/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vercharterung von Segelyachten als Liebhaberei

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Betriebsstätte im Ausland besteht nicht, wenn der Vertreter des Unternehmens als Makler, Kommissionär oder auf andere unabhängige Art auftritt.

2. Tätigt eine Gesellschaft Geschäfte ohne angemessenes Entgelt, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen und die für die Gesellschaft selbst zu Verlusten führen, liegt in Höhe der von der Gesellschaft erzielten Verluste zuzüglich eines angemessenen Gewinnsaufschlags eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

3. Für die Abgrenzung zwischen einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit und steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei gelten bei einer Kapitalgesellschaft die gleichen Grundsätze wie für natürliche Personen und Personengesellschaften.

4. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zur Liebhaberei ist, ob die Tätigkeit bei objektiver Betrachtung nach ihrer Art, der Gestaltung und der Betriebsführung sowie nach den gegebenen Ertragsaussichten für die Zeit von der Aufnahme bis zur voraussichtlichen Beendigung der Tätigkeit aufs Ganze gesehen einen Totalgewinn erwarten lässt.

5. Das Fehlen eines brauchbaren wirtschaftlichen Konzepts bei Aufnahme der Tätigkeit ist ein wesentliches Indiz für eine aus gesellschaftlichen Gründen aufgenommene Tätigkeit.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 15 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1994, 1995

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtsgang.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vercharterung von Booten.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Mai 1994 errichtet. Zu ihren Gesellschaftern zählten in den Streitjahren (1994 und 1995) der Rechtsanwalt und Notar A, die Studenten B und - seit Dezember 1994 - C sowie - seit Mai 1995 - ...

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