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Hessisches FG Urteil vom 18.02.2008 - 10 K 2317/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiarität der Feststellungsklage bei der Freistellung im innerstaatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im Anwendungsbereich des DBA Kroatien ist die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 39b EStG materielle Voraussetzung für die Steuerfreistellung im innerstaatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren.
  2. Die Klage festzustellen, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug für im Ausland ansässige Arbeitnehmer besteht, ist unzulässig, wenn das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung, die zu beantragen ist, materielle Voraussetzung für die Steuerfreistellung ist.
 

Normenkette

FGO § 41 Abs. 2; EStG § 39b Abs. 6; DBA Kroatien Art. 27 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie im Jahr 2007 nicht verpflichtet war, für ihre in Kroatien ansässigen und in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer Lohnsteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen.

Die Klägerin ist eine juristische Person (GmbH) kroatischen Rechts mit Sitz in A. Die Klägerin wurde 1996 gegründet und im Handelsregister beim Handelsgericht A eingetragen. Nach den Feststellungen des Bundeszentralamts für Steuern handelt es sich um ein seit 2000 wirtschaftlich aktives Unternehmen. Unternehmensgegenstand sind (vor allem) Bauausführungen. Seit dem Jahr 2002 ist die Klägerin auch in der Bundesrepublik Deutschland (Inland) tätig. Sie entsendet und beschäftigt ausländische Werkvertragsarbeitnehmer im Rahmen des Kontingentverfahrens. Die Klägerin hat zur Abwicklung der Baugeschäfte im Inland am…… 2002 beim Gewerbeamt B eine unselbständige Zweigstelle zur Ausübung des Maurer- und Betonbauerhandwerks mit der Anschrift … in B angemeldet. Die Adresse wurde auch als inländische Anschrift des Unternehm...

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