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Hessisches FG Urteil vom 17.06.2010 - 1 K 2864/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsvoraussetzungen für eine Kinderkur als Krankheitskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für eine Behandlung einer Krankheit dienende Kur sind nur dann als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint.
  2. Die Notwendigkeit der Kurmaßnahme ist vor Antritt der Kur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.
  3. Zur Anerkennung eines Kuraufenthaltes von Kindern als Heilmaßnahme bedarf es zusätzlich der Unterbringung in einem Kinderheim, sofern nicht vor Antritt der Kur durch amtsärztliches Attest nachgewiesen wird, dass und warum der Kurerfolg ausnahmsweise auch bei einer anderweitigen Unterbringung erreicht werden kann.
  4. Auf eine solche Bescheinigung kann auch nicht verzichtet werden, wenn sich am avisierten Kurort kein Kinderheim befindet, es sei denn die amtsärztliche Bescheinigung enthält die Angabe eines konkreten Ortes zur Durchführung der Kur und eine hinreichende Begründung dafür, warum nur dieser Kurort die empfohlene Kur unterstützt.
  5. Die Notwendigkeit dem Steuerpflichtigen die Gelegenheit zu geben ein solches amtsärztliches Zeugnis nachträglich beizubringen oder zu ergänzen, besteht nicht, es sei denn die Rechtsprechung verlangt erstmals einen entsprechenden Nachweis durch amtsärztliches Attest.
 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.10.2011; Aktenzeichen VI R 88/10)

BFH (Urteil vom 05.10.2011; Aktenzeichen VI R 88/10)

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung von Kosten einer Begleitperson bei einer Kinderkur als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergeset...

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