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Hessisches FG Urteil vom 17.02.2010 - 12 K 1359/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 - Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Regelung des Erlasses vom 02.01.2008 (S 0320 A – 004 – II 11, BStBl I 2008, 266), wonach die Abgabefrist bei Einschaltung eines steuerlichen Beraters nach § 109 AO allgemein bis zum 31.12.2008 und nur auf Grund begründeter Einzelanträge bis zum 28.02.2009 verlängert werden soll, stellt eine sachgerechte Abwägung der Interessen steuerberatender Berufe an einer gleichmäßigen Auslastung der Praxis und der Finanzverwaltung an einem zeitnahen Abschluss der Veranlagungen dar.
  2. Begründete Einzelanträge für Fristverlängerungen erfordern eine individuelle Rechtfertigung durch eine substantiierte, in sich schlüssige und zumindest glaubwürdige Darlegung eines zwingenden Ausnahmefalles.
  3. Allgemeine Arbeitsüberlastung, bestehende Steuerungerechtigkeit durch unterschiedliche Abgabefristen und die überbordende Gesetzgebungspraxis sind keine geeigneten Gründe für eine derartige weitere individuelle Fristverlängerung
 

Normenkette

AO § 109 Abs. 1, § 149 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.08.2010; Aktenzeichen VIII B 58/10)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des beklagten Finanzamts (der Beklagte) vom 23.03.2009 über den Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2007. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte am 17.03.2009, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2007 bis zum 30.04.2009 zu verlängern, da es ihm nicht möglich sei, die Erklärung termingerecht bis zum 31.12.2008 einzureichen. Zur Begründung trug er vor, die jetzigen untersc...

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