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Hessisches FG Urteil vom 16.05.2002 - 1 K 4360/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung von Zuschüssen für die Vermietung an Wohnscheininhaber

Leitsatz (redaktionell)

1. Zuschüsse zur Finanzierung von Baumaßnahmen aus öffentlichen oder privaten Mitteln gehören zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, , wenn sie dem Zweck dienen, einen Ausgleich für eine dem Eigentümer und Vermieter im Wege einer Belegungs- und Mietpreisbindung auferlegte bzw. von ihm übernommene Einschränkung seiner Eigentümer- und Verwertungsrechte zu schaffen.

2. Ein Zuschuss der dafür gewährt wird, dass der Steuerpflichtige für einen festgelegten Zeitraum nur an bestimmte Personen, sog. „Wohnungsnotstandsfälle”, die sich durch eine entsprechende Berechtigungsbescheinigung ausweisen, zu einer vorausbestimmten Höchstmiete, vermietet, ist als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 24 Nr. 1a; II. WoBauG § 88d; EStR Abschn. 163 Abs. 2

Streitjahr(e)

1995, 1996

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen IX R 34/02)

BFH (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen IX R 34/02)

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Veranlagung der Kläger zur Ein-kommensteuer für 1995 und 1996 die Behandlung eines Kostenzuschusses, den der Kläger im Zuge der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, streitig.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer für die Streitjahre zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger hat auf dem Grundstück .... in B ein Mehrfamilienwohnhaus errichtet und die 6 Wohnungen ab Bezugsfertigkeit (01.07.1995) vermietet. Aufgrund einer Vereinbarung vom 15.03.1994 über die Gewährung eines Kostenzuschusses aus Haushaltsmitteln des Landes Hessen mit Finanzierungshilfe des Bundes nach den Richtlinien für die Förderu...

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