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Hessisches FG Urteil vom 16.05.2000 - 4 K 243/98

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzungsverjährung bei der gesonderten Feststellung von Einkünften ausländischer Zwischengesellschaften

Leitsatz (redaktionell)

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Festsetzungsfrist bei der gesonderten Feststellung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs. 1 AStG ist bei Nichtabgabe der Steuererklärung der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte der inländischen Gesellschaft zugerechnet werden.
  2. Der Hinweispflicht des § 181 Abs. 5 AO ist durch den Verweis auf die Norm dann hinreichend Genüge getan, wenn deutlich erkennbar ist, für welche Steuerfestsetzung die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid ist.

Normenkette

AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 181 Abs. 1; AO § 181 Abs. 5; AStG § 18 Abs. 3; AStG § 18 Abs. 1; AStG § 10 Abs. 1; AStG § 10 Abs. 2; AStG § 14 Abs. 1

Streitjahr(e)

1988, 1989

Tatbestand

Die Klägerin ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft. Sie ist zu 100 % am Stammkapital der UG Ltd., Melbourne (Obergesellschaft), beteiligt. Diese ist ihrerseits Alleingesellschafterin der UG Pty. (Untergesellschaft), die ebenfalls ihren Sitz in Australien hat.

Beide australischen Gesellschaften erzielen ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S.d. § 8 Außensteuergesetz. Ebenso wie die Klägerin haben sie ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr.

Da die Klägerin weder für die Obergesellschaft noch für die Untergesellschaft für das Veranlagungsjahr 1988 und 1989 Steuererklärungen gemäß § 18 Abs. 3 Außensteuergesetz eingereicht hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 18 Außensteuergesetz (§ 162 AO) und erließ am 20.12.1996 auf der Grundlage der eingereichten Jahresabschlüsse Feststellungsbescheide nach § 18 Außensteuergesetz über Einkünfte aus passivem ...

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