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Hessisches FG Urteil vom 15.12.2005 - 13 K 1908/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Prüfung der Nichtvereinbarkeit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer mit der Berufstätigkeit des Steuerberaters ist eine abstrakte Betrachtungsweise vorzunehmen; es ist nicht darauf abzustellen, ob im konkreten Einzelfall eine Interessenkollision vorliegt, entscheidend ist vielmehr, ob abstrakt eine solche Möglichkeit besteht.

 

Normenkette

StBerG § 40 Abs. 2, § 50 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.08.2006; Aktenzeichen 1 BvR 1956/06)

BFH (Beschluss vom 13.06.2006; Aktenzeichen VII B 13/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger neben seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer als Steuerberater zugelassen werden kann.

Der Kläger wurde am 10.05.2002 als Steuerberater bestellt. Mit Wirkung vom 01.04.2005 verlegte er seine berufliche Niederlassung in den Kammerbezirk der beklagten Steuerberaterkammer. Anlässlich dieser Verlegung teilte er der Beklagten im Rahmen eines Mitgliederfragebogens mit, dass er bei der XX-Bank in F. beschäftigt sei. Dem Mitgliederfragebogen war eine Erklärung der XX-Bank mit folgendem Inhalt beigefügt:

„Wir bestätigen, dass Herr M. F. bei uns in eigenverantwortlicher Stellung als Steuerberater im Bereich Steuern beschäftigt ist. Wir sind damit einverstanden und erklären, dass Herr M. F. durch seine Tätigkeit bei uns nicht gehindert sein wird, seinen Pflichten als Steuerberater nachzukommen, insbesondere ist er berechtigt, jederzeit seine Arbeitsstelle zu verlassen, wenn dies seine steuerberatende Tätigkeit erfordert. Unsere Erklärung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Wir haben ferner Kenntnis davon genommen, dass Herr M. F. die Steuerberaterkammer Hessen K.d.ö.R. ...

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