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Hessisches FG Urteil vom 15.02.2016 - 6 K 2013/12

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 14/16)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Organschaft bei der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Dem Fortbestand einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in jedem Fall entgegen. Dies gilt insbesondere auch für die Besonderheiten der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft bei Insolvenz von Organträger und Organgesellschaft.
  2. Der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch des Organträgers gegen die Organgesellschaft gehört zu den Masseverbindlichkeiten einer insolventen Organgesellschaft.
  3. Zu den Masseverbindlichkeiten des Organträgers gehört auch die durch Betätigung der Organgesellschaft entstandene Umsatzsteuer.
 

Normenkette

InsO § 160 Abs. 2, § 270 Abs. 1 S. 1, §§ 272, 274 Abs. 3, § 275 Abs. 1-2, § 277 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2016; Aktenzeichen V R 14/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Fortbestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dessen ins Handelsregister eingetragener Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Bodenbelägen, Heim- und Industrietextilien und sonstigen Erzeugnissen sowie der Handel mit Textilerzeugnissen ist. Ihre Geschäftsführer im Streitzeitraum waren die Herren A, B und C. Herr A war als einziger alleinvertretungsberechtigt.

An folgenden sechs Gesellschaften war die Klägerin unmittelbar oder – über ihre Tochtergesellschaft D – mittelbar alleinige Anteilseignerin: E, F, G, H, I sowie J. Wegen Einzelheiten zur Konzernstruktur wird auf Bl. 51 Rückseite der InsO-Akte ...

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