Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltszahlungen an in der Türkei lebende Eltern
Leitsatz (redaktionell)
1. Unterhaltsaufwendungen an Verwandte sind nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nur abzugsfähig, wenn eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung nach § 1602 Abs. 1 BGB besteht, was voraussetzt, dass die unterstützte Person außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
2. Die Vorlage einer Bescheinigung des türkischen Arbeitsamtes, dass die Eltern arbeitslos gemeldet waren, reicht zumindest dann als Nachweis dafür aus, dass sie nicht im Stande waren ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erzielen, wenn dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, z.B. dem Alter der Eltern, ihrer Ausbildung und der Lage ihres Wohnortes als glaubhaft erscheint.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1; AO § 90 Abs. 2; BGB § 1602; EStG 1997 § 33a Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 33a Abs. 1 S. 4; AO 1977 § 90 Abs. 2; BGB § 1601; BGB § 1602 Abs. 1
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Die verheirateten Kläger sind türkische Staatsangehörige, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In der Einkommensteuererklärung 2001 machten die Kläger als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.800,- DM an die in der Türkei lebenden Eltern der Klägerin geltend. Zum Nachweis der Zahlungen legten die Kläger zwei Überweisungsbelege an eine Türkische Bank vom Februar 2001 über 300,- DM bzw. vom Juli 2001 über 4.500,- DM nebst entsprechenden Auszahlungsbestätigungen der Bank an die Eltern vor. Desweiteren waren der Erklärung Bescheinigungen des Verwaltungspräsidenten beigefügt, wonach die Eltern der Klägerin über keine eigenen Einkünfte, Bezüge und kein Vermögen verfügten. Nach der Bescheinigung vom 15.05.2002 tragen keine weiteren Personen ...