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Hessisches FG Urteil vom 13.11.2012 - 3 K 1062/09

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 13/13)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung eines Wohnsitzes bei Benutzung einer sog. Stand-by-Wohnung im zeitlichen Wechsel mit anderen Personen

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Person, die eine Wohnung im ständigen Wechsel mit anderen Personen nutzt, begründet dort regelmäßig keinen Wohnsitz i.S.d. § 8 AO.
  2. Ein Innehaben der Wohnung liegt nur vor, wenn der Nutzer jederzeit die Möglichkeit hat auf die Wohnung zuzugreifen, auch wenn dies, wie etwa bei einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. einer Wohngemeinschaft räumlich begrenzt ist.

Normenkette

EStG § 41c Abs. 4 S. 2; AO § 8

Streitjahr(e)

2003, 2004, 2005, 2006

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.2013; Aktenzeichen I R 38/13)

BFH (Urteil vom 13.11.2013; Aktenzeichen I R 38/13)

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Pilot, der seinen Familienwohnsitz in X

( europäisches Nicht-EU-Land ) hat, in Deutschland gemäß § 8 der Abgabenordnung (AO) einen weiteren Wohnsitz und damit gemäß § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die unbeschränkte Steuerpflicht dadurch begründet, dass er in der Nähe des Flughafens M ( Bundesrepublik Deutschland ) im Wechsel mit anderen Piloten eine sogenannte standby-Wohnung benutzt. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist X…er Staatsbürger. Seinen Hauptwohnsitz hat er in …/X. Er ist seit dem Monat … 2004 verheiratet und hat … Kinder (geboren am …).

Ursprünglich war der Kläger bei der … Fluggesellschaft als Pilot beschäftigt. …

Am ...2002 erhielt er von der … Fluggesellschaft F eine unbefristete Anstellung als Copilot mit Einsatzflughafen M. Aufgrund innerbetrieblicher Regelungen der F war er verpflichtet, in der Nähe des Flughaf...

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