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Hessisches FG Urteil vom 12.10.2004 - 7 K 965/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsinanspruchnahme für nach § 268 AO aufgeteilte Steuerschulden der zusammenveranlagten Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Wirkung einer Aufteilung von Steuerschulden ist auf Maßnahmen zur Verwirklichung des Steueranspruchs (z.B. Vollstreckung, Aufrechnung) beschränkt; die Gesamtschuld als solche bleibt unberührt, sodass die Gesamtschuldner auch insoweit Steuerschuldner bleiben, als der aufgeteilte Steuerbetrag auf andere Gesamtschuldner entfällt.

2. Ein Gesamtschuldner, der die (auch) von ihm geschuldete Steuer hinterzogen oder an der Hinterziehung dieser Steuer teilgenommen hat, haftet für die Steuer (§ 71 AO), wenn und soweit der Steueranspruch bei ihm auf Grund einer Aufteilung der Steuer nach § 268 AO nicht zu realisieren ist.

 

Normenkette

AO § 191 Abs. 1, §§ 71, 268

 

Streitjahr(e)

1990, 1994, 1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.03.2006; Aktenzeichen X R 8/05)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen auf § 191 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 71 der Abgabenordnung (AO) gestützten Haftungsbescheid, mit dem er für Einkommensteuer – u.a. der Jahre 1990, 1994, 1995 und 1996 – in Anspruch genommen wurde, die durch eine Aufteilung gemäß § 268 AO allein auf seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau entfällt. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand in dem Urteil des Senats vom selben Tag in der Sache 7 K 964/04 (Haftung des Klägers für von seiner Ehefrau geschuldete Umsatzsteuer 1990 und 1994 bis 1996), dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 25.01.2005, verwiesen (Seiten 3 und 4).

Aufgrund des Ermittlungsberichts seiner Steuerfahndungsstelle vom 05.11.2001 änderte der Beklagte gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO mit Bescheiden vom 23.11.2001 auch die Einkommensteuerbescheide 1990-1998 und forderte von dem Kläger und seiner Ehefr...

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