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Hessisches FG Urteil vom 11.10.1994 - 4 K 4306/86

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.04.1997; Aktenzeichen I R 178/94)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Nach § 19 a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1975 und § 26 Abs. 1 und Abs. 6 KStG 1977 i.V. mit den im Streitfall zu berücksichtigenden Doppelbesteuerungsabkommen ist die gezahlte ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer (KSt) anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.

Obergrenze für die Anrechnung der ausländischen Steuer ist die auf die ausländischen Einkünfte entfallende inländische Körperschaftsteuer. Der Höchstbetrag der anrechenbaren Steuer ergibt sich aus folgender Formel:

anrechenbare ausländische Steuer = (intl. ESt × ausl. Einkünfte)/(Gesamtbetrag der Einkünfte)

Streitig ist, ob bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte die von der ausländischen Steuerbehörde der Quellenbesteuerung zugrundegelegten Bruttodividenden um bestimmte nicht unmittelbar zurechenbare inländische Betriebsausgaben (Zuführung der rechnungsmäßigen Zinsen zur Deckungsrückstellung, Zuführung der außerrechnungsmäßigen Zinsen zur Rückstellung für die Beitragsrückerstattung sowie anteilige Gewerbesteuer und allgemeine Verwaltungskosten) zu mindern sind.

Die Klägerin (Kl.) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Sie betreibt alle Formen des Lebensversicherungsgeschäfts, Risikoversicherungen wie Kapitallebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall sowie Leibrenten- und Pensionsversicherung etc.

Nach einer … Betriebsprüfung … vertrat der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Auffassung, daß die auf den ausländischen Dividendenerträgen ruhenden ausländischen Steuern (15 v.H. der Bruttobeträge) nicht in der von der Klägerin errechneten Höhe auf ...

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