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Hessisches FG Urteil vom 11.04.2012 - 12 K 1189/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Grundstücksteilwertes bei Belastung durch eine Grundschuld

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die auf einem Grundstück zu Gunsten einer Bank bestehenden Grundschulden sind wertmindernd bei der Ermittlung des Teilwertes als Entnahmewert zu berücksichtigen, wenn mit der Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu rechnen ist.
  2. Die Weiterleitung von Mieten an die Kredit gebende Bank steht der Zurechnung der Einkünfte beim zivilrechtlichen Eigentümer als Vermieter nicht entgegen, auch wenn die Zwangsvollstreckung wegen Einstellung der Kreditzahlungen droht.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2003, 2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.05.2015; Aktenzeichen X R 48/13)

BFH (Urteil vom 05.05.2015; Aktenzeichen X R 48/13)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger zu 1) betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen, dessen Zweck die Vermietung und Verpachtung von Betriebsgrundstücken und Kranfahrzeugen aller Art war; er ermittelte den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Gleichzeitig war der Kläger zu 1) Gesellschafter der A GmbH (im Folgenden: GmbH). Der Kläger zu 1) als Einzelunternehmer vermietete zwei Grundstücke in A und in B sowie Kräne an die GmbH. Die GmbH hatte bei der Bank insgesamt sechs Darlehen über insgesamt ca. 1,8 Mio DM aufgenommen. Als Sicherheit waren die beiden o.g. Grundstücke zu Gunsten der Bank mit Grundschulden belastet. Darüber hinaus hatte der Kläger zu 1) gegenüber der Bank am 21.03.1990 eine auf 600.000 DM (entspricht 306.775,10 €) begrenzte Höchstbetragsbürgschaft übernommen.

Die GmbH wurde in 2003 zahlun...

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