vorläufig nicht
rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 29/20)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die Strafverteidigung des Kindes als
außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigungsfähig.
- § 33 Abs. 2 S. 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten, auch für die Kosten der Strafverteidigung eines Kindes, dar.
- Strafverteidigungskosten eines Kindes sind keine typischen Unterhaltsaufwendungen, die als Unterstützungsleistungen nach § 33a EStG steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 2 S. 4; EStG § 33a
Streitjahr(e)
2017
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 10.08.2022; Aktenzeichen VI R 29/20)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger Aufwendungen für die Strafverteidigung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz – EStG - geltend machen können.
Die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung 2017 Strafverteidigerkosten für Ihren Sohn A, geb. in 1999, i.H.v. 12.495 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen (Bl. 74 Gerichtsakten).
Mit Einkommensteuerbescheid vom 13.05.2019 (Bl. 50 Einkommensteuerakten) lehnte das beklagte Finanzamt - Finanzamt – den Ansatz dieser Aufwendungen ab. Prozesskosten seien vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, weil es sich nicht um Aufwendungen handele, ohne die die Kläger Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Der Einspruch hiergegen wurde mit E...