vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem betrügerischen Geldwechselgeschäft
Leitsatz (redaktionell)
Einen Schaden durch Falschgeldzahlung, den ein im Vertrieb auf Provisionsbasis beschäftigter Arbeitnehmer bei einem Geldwechselgeschäft, das einem Maschinenverkauf vorgelagert ist, erleidet, kann steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn das Geldwechselgeschäft zum Zwecke der Erlangung der Provision vorgenommen wurde.
Normenkette
EStG § 9; AO § 40
Streitjahr(e)
2016
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Kläger zu 1 im Zusammenhang mit einem Geldwechsel erlittener Vermögensschaden in Höhe von 250.000,00 EUR als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen ist.
Der Kläger zu 1 war im Streitjahr 2016 bei dem Unternehmen A GmbH - als Arbeitnehmer in der Vertriebsabteilung beschäftigt. Laut seinem Arbeitsvertrag erhielt er für die Vermittlung von Verkäufen Provisionen. Im Februar 2016 bekundete ein Herr B (angeblich aus London) per E-Mail gegenüber der A GmbH sein Interesse an dem Ankauf diverser Maschinen. Im weiteren Verlauf wurden die Verhandlungen auf Käuferseite von einem Herrn C (angeblich Schweizer Staatsbürger) geführt. Im März 2016 fand ein erstes persönliches Treffen zwischen Herrn C, dem Kläger zu 1 und dessen Vorgesetzten, Herrn D, in Paris statt. Im Rahmen dieses Gesprächs teilte Herr C mit, dass er eine Investorengruppe aus mehreren Ländern vertrete, die als Vorbedingung für den Kauf der Maschinen ein Geldwechselgeschäft verlangten. Zur Begründung wurde angegeben, dass die Investoren nach einer Möglichkeit suchten, einer gerüchteweise insbesondere in Italien bevorstehenden Einziehung der 500-Euro-Banknote zuvorzukommen und sich durch das G...