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Hessisches FG Urteil vom 11.03.2013 - 3 K 1171/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld – Anrechnung der Einkünfte im Monat in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einkünfte und Bezüge eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes sind für den Kalendermonat, in dem das Kind die Altersgrenze erreicht, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG nur insoweit anzusetzen, wie sie auf die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze entfallen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 6, 1 Nr. 2a

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.04.2014; Aktenzeichen VI R 64/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für ihre Tochter B für die Zeit von Januar bis Juli 2010 Kindergeld zusteht. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist die Mutter der am 08.07.1985 geborenen B. Für diese erhielt sie von der Beklagten (die Familienkasse) laufend Kindergeld. Am 08.07.2010 vollendete B ihr 25. Lebensjahr. Das von ihr betriebene Studium an der …Universität … war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Aus einem Nebenjob erzielte B im Streitzeitraum Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte wird auf die Gehaltsabrechnungen für Juni und Juli 2010 (Bl. 183 und 184 der Kindergeldakte) verwiesen. Daneben wurden ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt, bezüglich deren Höhe auf den BAföG Bescheid vom 31.12.2010 (Bl. 211 der Kindergeldakte) verwiesen wird. Im Rahmen der Überprüfung des Kindergeldanspruchs kam die Familienkasse zu dem Ergebnis (siehe Bl. 185 und 186 der Kindergeldakte), dass die Einkünfte und Bezüge B's im Streitzeitraum über dem maßgeblichen (anteiligen) Jahresgrenzbetrag liegen. Daran anknüpfend hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 18.11.2010 ab Januar 2010 auf und...

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